Satzung
Satzung ZAG
Wirbellose im Terrarium e.V.
Die ZAG Wirbellose im Terrarium e.V. bestand zum Zeitpunkt der Gründung aus sieben Mitgliedern.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Zentrale Arbeitsgemeinschaft Wirbellose im Terrarium e.V. (ZAG Wirbellose
im Terrarium e.V.).
2. Er hat seinen Sitz in 08223 Falkenstein und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung
Wirbellose im Terrarium e.V.
im Terrarium e.V.).
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins, ist die
Erforschung von Wirbellosen in ihren natürlichen Habitaten. Sowie die Weiterbildung und
Aufklärung der Bevölkerung über Wirbellose und Förderung der artgerechten Haltung von
wirbellosen Tieren durch Information und Erfahrungsaustausch im Rahmen von Tagungen
sowie durch Publizieren der Ergebnisse.
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen,
Ausstellungen und durch die Herausgabe eines populärwissenschaftlichen Vereinszeitschrift,
in denen die artgerechte Haltung und Zucht der Tiere der breiten Öffentlichkeit vermittelt werden
soll. Dies dient dem Artenschutz der wirbellosen Tiere und der Unterstützung von Tierparks, Museen,
Schulen und Instituten sowie interessierten Tierfreunden bei der artgerechten Haltung und Zucht von
Wirbellosen. Desweiteren werden Kontakte zu anderen regionalen wie überregionalen gleichgesinnten
Gruppierungen und wissenschaftlicher Institutionen gepflegt und eine wissenschaftliche Vereinszeitschrift
herausgegeben.
Ausstellungen und durch die Herausgabe eines populärwissenschaftlichen Vereinszeitschrift,
in denen die artgerechte Haltung und Zucht der Tiere der breiten Öffentlichkeit vermittelt werden
soll. Dies dient dem Artenschutz der wirbellosen Tiere und der Unterstützung von Tierparks, Museen,
Schulen und Instituten sowie interessierten Tierfreunden bei der artgerechten Haltung und Zucht von
Wirbellosen. Desweiteren werden Kontakte zu anderen regionalen wie überregionalen gleichgesinnten
Gruppierungen und wissenschaftlicher Institutionen gepflegt und eine wissenschaftliche Vereinszeitschrift
herausgegeben.
1. Die ZAG ist politisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
7. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder, haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter
Auslagen, wenn diese Vorab vom Vorstand bewilligt wurden.
§ 3 Mitgliedschaft
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen, wenn diese Vorab vom Vorstand bewilligt wurden.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den
Gemeinschaftszielen bekennen. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten dem Antrag
auf Mitgliedschaft beizufügen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im
Bereich der Wirbellosen oder in dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und den Beschluss in der Jahreshauptversammlung.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Kassierer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
• durch Austritt,
• durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres, zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist postalisch an den Kassenwart zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim Kassierer eingegangen ist.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss aus der ZAG ist zulässig, wenn
• das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstößt oder
sonst ein wichtiger Grund besteht.
• das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der
zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, ob freiwillig oder unfreiwillig, erlöschen alle Ansprüche des
ehemaligen Mitgliedes an den Verein. Dieser behält sich vor, seinerseits Ansprüche geltend zu machen.
§ 4 Beiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.03. des Vereinsjahres fällig. Der
Beitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder aus dem Ausland werden gebeten, den
Mitgliedsbeitrag auf das Konto der ZAG Wirbellose e.V. zu überweisen.
- Die Höhe der Beiträge ist der Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt
mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses
Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich
gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Einladungsmängel werden
geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes
geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab
16 Jahren stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Enthaltung und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das
Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Vorstand zu unterschreiben.
6. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
7. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser
Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen
Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Die Abberufung kann nur erfolgen,
wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein
neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
- Wahl der Revisionskommission;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
- Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der
Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Medienwart
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
2. Die Revisionskommission wird eingesetzt zur Prüfung der Kasse und der Arbeit des Vorstandes. Die
Revisionskommission besteht aus
a) Vorsitzender der Revisionskommission
b) Stellvertreter der Revisionskommission
- beide dürfen keine Funktionen im Vorstand inne haben und werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Ein ehrenamtlicher Geschäftsführer kann vom Vorstand ernannt werden, er besitzt nur eine
beratende Funktion im Vorstand. Er wird durch den Vorstand ernannt und nicht von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage
der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist Beschlussfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
- Der Vorstand kann Beisitzer zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch
darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus der ZAG. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den bleibenden Vorstand ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied an seine Stelle bestimmt.
§ 8 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung´der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
- Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher
Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung
anzuzeigen.
§ 9 Vereinspublikationen
1. Die Vereinspublikationen unterliegen einzig und allein dem Verein, als Herausgeber und Redaktion. Der
Herausgeber kann keine private Person, eine Firma oder ein Verlag sein.
2. Sämtliche redaktionelle und finanzielle Entscheidungen oder Änderungen über die Vereinspublikationen
müssen vom gesamten Vorstand und der Revisionskommission beschlossen werden. Die Redaktion
wird durch den Vorstand und der Revisionskommission ernannt. Die Arbeit in der Redaktion erfolgt
ehrenamtlich.
§ 10 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den
Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereins-
Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagungspunkt der
Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach
Abdeckung aller Verbindlichkeiten an das Insektarium des Naturkundemuseums in Chemnitz und muss
dort ausschließlich und unmittelbar für steuerlich begünstigte Zwecke wie den Schutz oder die
Erforschung bedrohter Wirbelloser verwendet werden.
sonst ein wichtiger Grund besteht.
zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
ehemaligen Mitgliedes an den Verein. Dieser behält sich vor, seinerseits Ansprüche geltend zu machen.
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.03. des Vereinsjahres fällig. Der
Beitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder aus dem Ausland werden gebeten, den
Mitgliedsbeitrag auf das Konto der ZAG Wirbellose e.V. zu überweisen.
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt
mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses
Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich
gegenüber dem Verein bestimmt hat.
wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein
neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
a) Vorsitzender der Revisionskommission
b) Stellvertreter der Revisionskommission
- beide dürfen keine Funktionen im Vorstand inne haben und werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
beratende Funktion im Vorstand. Er wird durch den Vorstand ernannt und nicht von der Mitgliederversammlung gewählt.
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
der Jahresplanung,
3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den bleibenden Vorstand ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied an seine Stelle bestimmt.
Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
anzuzeigen.
1. Die Vereinspublikationen unterliegen einzig und allein dem Verein, als Herausgeber und Redaktion. Der
Herausgeber kann keine private Person, eine Firma oder ein Verlag sein.
müssen vom gesamten Vorstand und der Revisionskommission beschlossen werden. Die Redaktion
wird durch den Vorstand und der Revisionskommission ernannt. Die Arbeit in der Redaktion erfolgt
ehrenamtlich.
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den
Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereins-
Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagungspunkt der
Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach
Abdeckung aller Verbindlichkeiten an das Insektarium des Naturkundemuseums in Chemnitz und muss
dort ausschließlich und unmittelbar für steuerlich begünstigte Zwecke wie den Schutz oder die
Erforschung bedrohter Wirbelloser verwendet werden.